Regelungen wegen dauerhaften Beeinträchtigungen bei Leistungsergebungen
Ab 1. August 2016 ist die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) in Kraft gesetzt. Diese u. a. im § 33 einen möglichen Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz, falls Leistungen wegen einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht erbracht werden können.
Lese-Rechtschreib-Störung
Formen der Lese-Rechtschreib-Störung
- Lesestörung
- Rechtschreibstörung
- Lese-Rechtschreibstörung
Anwendungmöglichkeiten
Nachstehende Pyramide soll verdeutlichen, dass die Anwendungen von Unterstützungsystemen sich bis zur Gewährung des Notenschutzes quantitativ reduziert.
Nachteilsausgleich
Bei Gewährung eines Nachteilsausgleich muss die Kernkompetenz der Leistungsabfrage erhalten bleiben.
Mögliche Maßnahmen:
Verlängerung der Arbeitszeit bis 25 % (in Ausnahmefällen bis 50 %)
Übertragen auf das Tastschreiben, bekommen die Schüler z. B. bei einer 10-Min.-Abschrift einen Zeitzuschlag von ca. 2 bis 5 Minuten.
Leseerleichterungen
- größere Schrift bei Textvorlage
- vergrößerter Zeilenabstand bei Textvorlage
- Gliederung des Textes
- Vorlesen der Aufgaben bzw. Textvorlage
- Abschnittweises Vorlegen der Probearbeit
- eigenes lautes Vorlesen
- eigene Blattvorlage statt OHP oder Tafel
- …
siehe auch § 33: https://www.km.bayern.de/download/14915_bayscho.pdf
Behinderung
- Befreiung oder Reduzierung der Gewichtung von schriftlichen Leistungserhebung z. B. bei Handbehinderung
- Zeitzuschlag bis zur Hälfte der Arbeitszeit je nach Art und Ausmaß der Behinderung (legt der Schulleiter fest)
- Reduzierung der Mindestanschlagszahl bei der Erfassung von 10-Minuten-Abschriften
Eine Absprache mit Schulleitung ist zu empfehlen.