Regelungen wegen dauerhaften Beeinträchtigungen bei Leistungsergebungen
Ab 1. August 2016 ist die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO) in Kraft gesetzt. Diese u. a. im § 33 einen möglichen Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz, falls Leistungen wegen einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht erbracht werden können.
Lese-Rechtschreib-Störung
Formen der Lese-Rechtschreib-Störung
- Lesestörung
- Rechtschreibstörung
- Lese-Rechtschreibstörung
Anwendungmöglichkeiten
Nachstehende Pyramide soll verdeutlichen, dass die Anwendungen von Unterstützungsystemen sich bis zur Gewährung des Notenschutzes quantitativ reduziert.
![](http://www.wi-ko.de/wp/wp-content/uploads/2019/03/leistungeinschränkung.jpg)
Nachteilsausgleich
Bei Gewährung eines Nachteilsausgleich muss die Kernkompetenz der Leistungsabfrage erhalten bleiben.
Mögliche Maßnahmen:
Verlängerung der Arbeitszeit bis 25 % (in Ausnahmefällen bis 50 %)
Übertragen auf das Tastschreiben, bekommen die Schüler z. B. bei einer 10-Min.-Abschrift einen Zeitzuschlag von ca. 2 bis 5 Minuten.
Leseerleichterungen
- größere Schrift bei Textvorlage
- vergrößerter Zeilenabstand bei Textvorlage
- Gliederung des Textes
- Vorlesen der Aufgaben bzw. Textvorlage
- Abschnittweises Vorlegen der Probearbeit
- eigenes lautes Vorlesen
- eigene Blattvorlage statt OHP oder Tafel
- …
siehe auch § 33: https://www.km.bayern.de/download/14915_bayscho.pdf
Behinderung
- Befreiung oder Reduzierung der Gewichtung von schriftlichen Leistungserhebung z. B. bei Handbehinderung
- Zeitzuschlag bis zur Hälfte der Arbeitszeit je nach Art und Ausmaß der Behinderung (legt der Schulleiter fest)
- Reduzierung der Mindestanschlagszahl bei der Erfassung von 10-Minuten-Abschriften
Eine Absprache mit Schulleitung ist zu empfehlen.